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Mangel, wenn die Türen festfrieren?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Im vorliegenden Fall saugten sich die oberen Dichtungen der Tür eines Pkws bereits bei normalem Niederschlag mit Wasser so voll, daß die Türen bei Frost an der Dachleiste festfroren. In der Folge konnten die Türen nicht mehr geöffnet werden.

Dies stellt einen zur Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtigenden erheblichen Mangel dar.

Ein Fehler liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand der Kaufsache von dem Zustand abweicht, den die Vertragsparteien bei Abschluss des Kaufvertrages gemeinsam, ggf. auch stillschweigend, vorausgesetzt haben und diese Abweichung den Wert der Kaufsache oder ihrer Eignung zum vertraglich vorausgesetzten und gewöhnlichen Gebrauch herabsetzt. Ein wesentliches Kriterium der Fehlerfreiheit besteht darin, dass das Fahrzeug dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen muss, der als vereinbart gilt. Der jeweilige Stand der Technik ist absolut und wird verkörpert durch den jeweils aktuellen Status an Wissen und Erfahrung auf technischem Gebiet. Bei einem Auto dient als Maßstab der technische Entwicklungsstand der gesamten Automobilindustrie und nicht des einzelnen Herstellers.

Der Sachverständige hat vorliegend im einzelnen ausgeführt und seine dazu getroffenen Feststellungen bei zweimaliger Besichtigung und Untersuchung des Fahrzeuges (davon einmal bei Frostwetter) mit Fotos untermauert, dass sich der beflockte Bereich an der sog. Dachleiste (oberhalb der eigentlichen Türdichtungen) schon bei normalem Niederschlag/Landregen mit Wasser vollsaugt. Beim Auftreten von Temperaturen unter dem Gefrierpunkt vereist die Beflockung der Dachleiste und das Türblech friert bei geschlossener Tür an ihr fest. Die Tür ist dann nur noch mit erheblicher Kraftentfaltung zu öffnen, wodurch die Beflockung beschädigt wird. Dies entspricht nicht dem Stand der Technik und tritt im Vergleich zu Fahrzeugen anderer Hersteller bei dem VW Golf IV in überdurchschnittlichem Maße auf. Es gibt insoweit keine Gegenmittel und läßt sich insbesondere nicht durch die Verwendung von Silikongleitmittelspray verhindern.

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OLG Hamm, 21.01.2003 - Az: 28 U 103/02

ECLI:DE:OLGHAM:2003:0121.28U103.02.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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