Ein Verkäufer, der auf einem Vertragsformular einen Vorschaden als instandgesetzt angibt, handelt nicht arglistig.
Der Unfallschaden war vorliegend im Kaufvertragsformular durch die Formulierung "instandgesetzter Frontschaden" bekanntgegeben worden. In Verbindung mit Kenntnis des Käufers von den dadurch ausgelösten Airbags musste sich mit hinreichender Deutlichkeit aufdrängen, dass das Fahrzeug bei einem nicht ganz unerheblichen Frontalaufprall beschädigt worden war. Die Angabe "instandgesetzter Frontschaden" bagatellisiert auch den Unfall nicht in "unangemessener Weise. Der Senat ist mit dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (OLG Schleswig-Holstein, 28.09.2001 - Az: 14 U 71/01) der Ansicht, dass der Hinweis auf "behobene Frontschäden" auch die Möglichkeit schwerster Schäden im Frontbereich mit Rahmenbeeinträchtigung mit einschließt und keine Annahme arglistiger Täuschung rechtfertigt.
Eine Aufklärung über einen "wirtschaftlichen Totalschaden" muss seitens des Verkäufers nicht, erfolgen, da es sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der von Unwägbarkeiten wie der Höhe der Reparaturkosten abhängt, so dass der Hinweis auf die tatsächlichen Unfallschäden ausreichend ist.
Der Unfallschaden war vorliegend im Kaufvertragsformular durch die Formulierung "instandgesetzter Frontschaden" bekanntgegeben worden. In Verbindung mit Kenntnis des Käufers von den dadurch ausgelösten Airbags musste sich mit hinreichender Deutlichkeit aufdrängen, dass das Fahrzeug bei einem nicht ganz unerheblichen Frontalaufprall beschädigt worden war. Die Angabe "instandgesetzter Frontschaden" bagatellisiert auch den Unfall nicht in "unangemessener Weise. Der Senat ist mit dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (OLG Schleswig-Holstein, 28.09.2001 - Az: 14 U 71/01) der Ansicht, dass der Hinweis auf "behobene Frontschäden" auch die Möglichkeit schwerster Schäden im Frontbereich mit Rahmenbeeinträchtigung mit einschließt und keine Annahme arglistiger Täuschung rechtfertigt.
Eine Aufklärung über einen "wirtschaftlichen Totalschaden" muss seitens des Verkäufers nicht, erfolgen, da es sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der von Unwägbarkeiten wie der Höhe der Reparaturkosten abhängt, so dass der Hinweis auf die tatsächlichen Unfallschäden ausreichend ist.
OLG Bamberg, 07.06.2002 - Az: 6 U 10/02
ECLI:DE:OLGBAMB:2002:0607.6U10.02.0A
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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