Wird ein Gebrauchtwagen mit einem manipulierten Tacho vom Verkäufer erworben, wobei dieser nicht der Erstbesitzer des Wagens war, so muss der Käufer die Kenntnis von der Abweichenden Laufleistung beweisen. Dies gilt, soweit die abweichende Laufleistung „soweit bekannt“ zugesichert wurde.
Das Fahrzeug weist allerdings einen Mangel im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB auf. Die Parteien sind, wie aus der im Kaufvertrag unter 1.5 der „Erklärungen des Verkäufers“ angegebenen Kilometerzahl hervorgeht, übereinstimmend von einer Gesamtfahrleistung des verkauften Fahrzeugs von 122.406 km ausgegangen. Da das Fahrzeug aber unstreitig bereits vor dem Erwerb durch die Beklagte ca. 170.000 km zurückgelegt hatte und die Beklagte seither weitere 50.000 km mit dem Fahrzeug gefahren ist, weist es einen Fehler auf, der seinen Wert erheblich mindert.
Auf diesen Fehler kann der Kläger das Wandelungsbegehren aber nicht mit Erfolg stützen. Die Parteien haben in dem Kaufvertrag die Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen. Das ist im Gebrauchtwagenhandel in den durch § 476 BGB gesetzten Grenzen grundsätzlich zulässig. Die Beklagte haftet demgemäß nur beim Nachweis arglistiger Täuschung oder für das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten nach diesen Gesichtspunkten hat der Kläger jedoch nicht dargetan.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückgängigmachung des Kaufvertrag über den streitgegenständlichen PKW.Das Fahrzeug weist allerdings einen Mangel im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB auf. Die Parteien sind, wie aus der im Kaufvertrag unter 1.5 der „Erklärungen des Verkäufers“ angegebenen Kilometerzahl hervorgeht, übereinstimmend von einer Gesamtfahrleistung des verkauften Fahrzeugs von 122.406 km ausgegangen. Da das Fahrzeug aber unstreitig bereits vor dem Erwerb durch die Beklagte ca. 170.000 km zurückgelegt hatte und die Beklagte seither weitere 50.000 km mit dem Fahrzeug gefahren ist, weist es einen Fehler auf, der seinen Wert erheblich mindert.
Auf diesen Fehler kann der Kläger das Wandelungsbegehren aber nicht mit Erfolg stützen. Die Parteien haben in dem Kaufvertrag die Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen. Das ist im Gebrauchtwagenhandel in den durch § 476 BGB gesetzten Grenzen grundsätzlich zulässig. Die Beklagte haftet demgemäß nur beim Nachweis arglistiger Täuschung oder für das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten nach diesen Gesichtspunkten hat der Kläger jedoch nicht dargetan.
1. Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft
Es kann nicht festgestellt werden, daß dem verkauften PKW eine zugesicherte Eigenschaft fehlt.Urteil freischalten
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OLG Düsseldorf, 15.03.2002 - Az: 22 U 175/01
ECLI:DE:OLGD:2002:0315.22U175.01.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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