Der zu erbringenden Vollbeweis für das äußere Bild eines Diebstahls ist regelmäßig dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abstellt, an dem er es später nicht wieder vorfindet.
Entsprechend gilt bei der Entwendung von Fahrzeugteilen, dass der Versicherungsnehmer das Fahrzeug unbeschädigt abgestellt und beschädigt wieder aufgefunden hat.
Dabei begründet das Auffinden eines Wagens mit Aufbruchsspuren für sich allein noch nicht das äußere Bild der Entwendung, weil solche Beschädigungen auch bei einem vorgetäuschten Diebstahl vorhanden sein können (vgl. OLG Hamm, 08.02.2012 - Az: I-20 U 172/11).
Kann der Versicherungsnehmer den Nachweis für das äußere Bild eines bedingungsgemäßen Diebstahls nicht durch Zeugenbeweis erbringen, kann er ihn auch durch seine Angaben im Rahmen einer Anhörung gemäß § 141 ZPO führen.
Hierbei kommt es entscheidend darauf an, ob der Versicherungsnehmer glaubwürdig erscheint (vergl. BGH, 30.01.2002 - Az: IV ZR 263/00; OLG Hamburg, 23.03.2011 - Az: 14 U 160/10). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass nicht der unredliche, sondern der redliche Versicherungsnehmer der Regelfall ist (vergl. BGH, 22.01.1997 - Az: IV ZR 320/95).
Entsprechend gilt bei der Entwendung von Fahrzeugteilen, dass der Versicherungsnehmer das Fahrzeug unbeschädigt abgestellt und beschädigt wieder aufgefunden hat.
Dabei begründet das Auffinden eines Wagens mit Aufbruchsspuren für sich allein noch nicht das äußere Bild der Entwendung, weil solche Beschädigungen auch bei einem vorgetäuschten Diebstahl vorhanden sein können (vgl. OLG Hamm, 08.02.2012 - Az: I-20 U 172/11).
Kann der Versicherungsnehmer den Nachweis für das äußere Bild eines bedingungsgemäßen Diebstahls nicht durch Zeugenbeweis erbringen, kann er ihn auch durch seine Angaben im Rahmen einer Anhörung gemäß § 141 ZPO führen.
Hierbei kommt es entscheidend darauf an, ob der Versicherungsnehmer glaubwürdig erscheint (vergl. BGH, 30.01.2002 - Az: IV ZR 263/00; OLG Hamburg, 23.03.2011 - Az: 14 U 160/10). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass nicht der unredliche, sondern der redliche Versicherungsnehmer der Regelfall ist (vergl. BGH, 22.01.1997 - Az: IV ZR 320/95).
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


