Die Gewähr eines Rabatts auf die Reparaturkosten in Höhe der für die Kaskoversicherung vereinbarten Selbstbeteiligung stellt einen Versicherungsbetrug dar, wenn der Rabatt gegenüber der Versicherung bei der Schadensabrechnung verschwiegen wird und stattdessen bei der Abrechnung gegenüber der Versicherung die Selbstbeteiligung von 150 € bewusst wahrheitswidrig als vom Versicherungsnehmer gezahlt ausgewiesen wird.
AG Köln, 03.04.2013 - Az: 523 Ds 77/13
ECLI:DE:AGK:2013:0403.523DS77.13.00
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