Im vorliegenden Fall hatte ein Fahrer nachts auf einer Bundesstraße eine ausreichend ausgeschilderte Baustelle übersehen. Hierbei kam es zu einem Unfall. In der Folge wurde bei dem Fahrer eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,09 Promille festgestellt. Dieser Wert kann als Nachweis einer alkoholbedingten Fahruntauglichkeit ausreichen.
Dies gilt auch für den Fall, dass der Fahrer durch Vorgänge der Fahrzeugbedienung abgelenkt war.
Bei einem alkoholbedingten Unfall mit 1,09 Promille (BAK) kann die Vollkaskoversicherung daher die Leistung um 75% kürzen, wobei es bei einer Blutalkoholkonzentration (wenn auch sehr knapp) unter 1,1 Promille immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.
Dies gilt auch für den Fall, dass der Fahrer durch Vorgänge der Fahrzeugbedienung abgelenkt war.
Bei einem alkoholbedingten Unfall mit 1,09 Promille (BAK) kann die Vollkaskoversicherung daher die Leistung um 75% kürzen, wobei es bei einer Blutalkoholkonzentration (wenn auch sehr knapp) unter 1,1 Promille immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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