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Kasko-Falle: Wer nur teilweise repariert, bekommt nicht mehr als Wiederbeschaffungswert minus Restwert

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Wer vom Kaskoversicherer mehr verlangt als den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts, muss die vollständige und fachgerechte Reparatur nachweisen. Diese Begrenzung ist wirksam und benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen. Bei einer Teilreparatur kann ein mitversichertes Fahrzeugteil nicht getrennt vom übrigen Fahrzeug fiktiv abgerechnet werden.

Reparaturnachweis als Voraussetzung für weitergehende Entschädigung

Macht ein Versicherungsnehmer gegenüber seinem Kaskoversicherer einen Betrag geltend, der über den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts hinausgeht, hat er einen Reparaturnachweis vorzulegen. Nach den einschlägigen Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (hier: A.2.8.1 b AKB) ist die Versicherungsleistung auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts begrenzt, wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird. Anspruchsgrundlage für die Versicherungsleistung ist § 1 S. 1 VVG in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nur, soweit die Bedingungen ihn vorsehen.

Was gilt bei nur teilweiser Reparatur?

Wird das beschädigte Fahrzeug lediglich teilweise instand gesetzt, ist der Versicherer berechtigt, nach den Grundsätzen der Begrenzungsklausel abzurechnen. Er schuldet dann den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts und der vereinbarten Selbstbeteiligung. Eine fiktive Abrechnung der nicht beseitigten Schäden auf Basis eines Kostenvoranschlags kommt daneben nicht in Betracht. Ein Versicherungsnehmer kann also nicht einen Teil des Schadens auf der Grundlage tatsächlich angefallener Reparaturkosten und den verbleibenden Teil fiktiv abrechnen, um so insgesamt über die Grenze des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts hinauszugelangen.

Mitversicherte Fahrzeugteile: Getrennte Abrechnung?

Fraglich war vorliegend, ob etwas anderes gilt, wenn der Schaden ein mitversichertes Fahrzeugteil betrifft. Im entschiedenen Fall war ein Hardtop-Dach beschädigt worden, das nach A.2.1.2 AKB beitragsfrei mitversichert ist, weil es werksseitig eingebaut und durch Halterungen fest mit dem Fahrzeug verbunden ist. Auch unter Berücksichtigung dieser Einordnung ergibt sich kein weitergehender Anspruch. Maßgeblich war, dass der Versicherer bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts den Preis eines Fahrzeugs einschließlich Hardtop-Dach zugrunde gelegt hatte. Eine gesonderte Abwicklung der Schäden an Karosserie und Dach rechtfertigt sich dann nicht. Bei serienmäßiger Ausstattung des Fahrzeugs mit einem solchen Bauteil ist der Begriff „Fahrzeug“ in A.2.8.1 AKB dahingehend auszulegen, dass das gesamte Fahrzeug einschließlich des Daches erfasst ist.

Die Regelung in A.2.21 AKB ordnet die entsprechende Anwendung der Bestimmungen A.2.6 bis A.2.19 bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust mitversicherter Teile an. Ein Anspruch auf gesonderte Abrechnung, einschließlich der Entscheidung zwischen den möglichen Ersatzwegen, besteht danach nur, wenn ausschließlich ein einzelnes mitversichertes Teil entwendet, zerstört oder beschädigt wurde. Ist hingegen das gesamte Fahrzeug betroffen, bleibt es bei der einheitlichen Abrechnung (vgl. Stiefel/Maier, AKB Kommentar, 18. Auflage, Ziff. A.2.18, Rdnr. 3).

Die Regelung in A.2.8.1 b AKB ist auch unter Berücksichtigung der dargelegten Auslegung wirksam. Sie stellt keine unangemessene Beeinträchtigung des Versicherungsnehmers dar. Sie entspricht dem Grundgedanken, dass der Kaskoversicherungsnehmer seinen tatsächlich erlittenen Schaden ersetzt erhält, sich aber nicht bereichern soll (vgl. Stiefel/Maier, a.a.O., Ziff. A.2.7.1 b, Rdnr. 11).

Die Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der Art der Schadensbeseitigung wird nicht eingeschränkt: Der Versicherungsnehmer kann wählen, ob er den Schaden vollständig beseitigen lässt oder fiktiv abrechnet. Wählt er die vollständige Reparatur, ist ihm bei entsprechendem Nachweis auch der darüber hinausgehende Betrag zu erstatten. Entscheidet er sich für die fiktive Abrechnung, bleibt es bei der Begrenzung auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts.


LG Essen, 02.07.2012 - Az: 18 O 125/12

ECLI:DE:LGE:2012:0702.18O125.12.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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