Widerspricht der Geschädigte der Einschätzung des Schädigers zur Höhe der Haftung, droht eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung über den Umfang der Haftung.
Der Streit um die Haftungshöhe ist durch ein Anerkenntnis daher gerade nicht endgültig entzogen.
Wenn sich auch aus den sonstigen Umständen oder Erklärungen kein Hinweis darauf ergibt, dass ein Einwendungsverzicht des Versicherers gewollt war, liegt in der bloßen Regulierung des Versicherers auf der Grundlage einer von ihm angenommenen Haftungsquote kein stillschweigendes Anerkenntnis.
Der Streit um die Haftungshöhe ist durch ein Anerkenntnis daher gerade nicht endgültig entzogen.
Wenn sich auch aus den sonstigen Umständen oder Erklärungen kein Hinweis darauf ergibt, dass ein Einwendungsverzicht des Versicherers gewollt war, liegt in der bloßen Regulierung des Versicherers auf der Grundlage einer von ihm angenommenen Haftungsquote kein stillschweigendes Anerkenntnis.
LG Saarbrücken, 12.10.2012 - Az: 13 S 100/12
ECLI:DE:LGSAARB:2012:1012.13S100.12.0A
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