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Mithaftungserklärung der Haftpflichtversicherung und Widerspruch des Geschädigten

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Widerspricht der Geschädigte der Einschätzung des Schädigers zur Höhe der Haftung, droht eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung über den Umfang der Haftung.

Der Streit um die Haftungshöhe ist durch ein Anerkenntnis daher gerade nicht endgültig entzogen.

Wenn sich auch aus den sonstigen Umständen oder Erklärungen kein Hinweis darauf ergibt, dass ein Einwendungsverzicht des Versicherers gewollt war, liegt in der bloßen Regulierung des Versicherers auf der Grundlage einer von ihm angenommenen Haftungsquote kein stillschweigendes Anerkenntnis.


LG Saarbrücken, 12.10.2012 - Az: 13 S 100/12

ECLI:DE:LGSAARB:2012:1012.13S100.12.0A


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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