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Mithaftungserklärung der Haftpflichtversicherung und Widerspruch des Geschädigten

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Widerspricht der Geschädigte der Einschätzung des Schädigers zur Höhe der Haftung, droht eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung über den Umfang der Haftung.

Der Streit um die Haftungshöhe ist durch ein Anerkenntnis daher gerade nicht endgültig entzogen.

Wenn sich auch aus den sonstigen Umständen oder Erklärungen kein Hinweis darauf ergibt, dass ein Einwendungsverzicht des Versicherers gewollt war, liegt in der bloßen Regulierung des Versicherers auf der Grundlage einer von ihm angenommenen Haftungsquote kein stillschweigendes Anerkenntnis.


LG Saarbrücken, 12.10.2012 - Az: 13 S 100/12

ECLI:DE:LGSAARB:2012:1012.13S100.12.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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