Widerspricht der Geschädigte der Einschätzung des Schädigers zur Höhe der Haftung, droht eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung über den Umfang der Haftung.
Der Streit um die Haftungshöhe ist durch ein Anerkenntnis daher gerade nicht endgültig entzogen.
Wenn sich auch aus den sonstigen Umständen oder Erklärungen kein Hinweis darauf ergibt, dass ein Einwendungsverzicht des Versicherers gewollt war, liegt in der bloßen Regulierung des Versicherers auf der Grundlage einer von ihm angenommenen Haftungsquote kein stillschweigendes Anerkenntnis.
Der Streit um die Haftungshöhe ist durch ein Anerkenntnis daher gerade nicht endgültig entzogen.
Wenn sich auch aus den sonstigen Umständen oder Erklärungen kein Hinweis darauf ergibt, dass ein Einwendungsverzicht des Versicherers gewollt war, liegt in der bloßen Regulierung des Versicherers auf der Grundlage einer von ihm angenommenen Haftungsquote kein stillschweigendes Anerkenntnis.
LG Saarbrücken, 12.10.2012 - Az: 13 S 100/12
ECLI:DE:LGSAARB:2012:1012.13S100.12.0A
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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