Kann ein Versicherungsnehmer einen (angeblichen) Vandalismusschaden nicht hinreichend darlegen und von einem umfangreichen Vorschaden abgrenzen, so besteht kein Anspruch gegen die Kaskoversicherung aus Schadensausgleich. Dies gilt auch dann, wenn der Vorschaden noch zu Zeiten des Vorbesitzers erfolgt ist.
LG Dortmund, 15.02.2012 - Az: 2 O 214/11
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