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Unfallflucht als arglistige Obliegenheitsverletzung mit teuren Folgen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Wer nach einem Verkehrsunfall unerlaubt die Unfallstelle verlässt, verletzt seine versicherungsvertraglichen Obliegenheiten vorsätzlich und arglistig - mit der Folge, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung im Innenverhältnis vollständig leistungsfrei ist und beim Versicherungsnehmer Regress in voller Höhe nehmen kann.

Jeder Versicherungsnehmer einer Kfz-Haftpflichtversicherung ist vertraglich verpflichtet, im Schadensfall alles zu unternehmen, was zur Aufklärung des Tatbestands sowie zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Diese Pflicht ergibt sich typischerweise aus den Allgemeinen Kraftfahrtbedingungen (AKB) und entspricht § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG. Dazu gehört im Falle eines Verkehrsunfalls insbesondere, die Unfallstelle nicht zu verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Das Gebot, nach einem Verkehrsunfall die Unfallaufnahme durch die Polizei an Ort und Stelle abzuwarten, stellt auch bei eindeutiger Haftungslage eine elementare, allgemeine und jedem Versicherungsnehmer bekannte Pflicht dar.

Das vorsätzliche Verlassen der Unfallstelle - also die sog. Unfallflucht - begründet eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung im Sinne des § 28 Abs. 2 VVG. Auf eine subjektive Überzeugung des Unfallflüchtigen, es seien keine wesentlichen Schäden entstanden, kommt es dabei nicht entscheidend an. Sind am unfallbeteiligten Fahrzeug erhebliche Lackschäden erkennbar - vorliegend bis auf die Grundierung reichende Kratzer -, ist die Einlassung, man habe diese lediglich für Schmutzabrieb gehalten, nicht geeignet, den Vorsatzvorwurf zu entkräften. Der objektive Befund an beiden beteiligten Fahrzeugen lässt regelmäßig den Schluss zu, dass dem Unfallverursacher das Ausmaß der Beschädigung bewusst war oder zumindest hätte bewusst sein müssen.

Über die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung hinaus ist bei einer Unfallflucht grundsätzlich von Arglist auszugehen. Arglist im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG setzt neben der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung ein Verhalten voraus, das einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt. Eine Bereicherungsabsicht wird dabei nicht vorausgesetzt. Es genügt, dass sich der Versicherungsnehmer bewusst ist, sein Verhalten könne den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen. Das Verlassen der Unfallstelle schränkt die Möglichkeiten des Versicherers ein, Feststellungen zum Haftungsumfang und zum Schadenshergang zu treffen. Jede Unfallflucht ist per se geeignet, die Aufklärung des Tatbestands und die Ermittlung des Haftungsumfangs nachteilig zu beeinflussen - auch dann, wenn die Unfallflucht nicht primär gegen die Interessen des Versicherers gerichtet war. Dies rechtfertigt die Annahme von Arglist. Die Folge ist der Ausschluss des sog. Kausalitätsgegenbeweises nach § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG: Es ist unerheblich, ob die Obliegenheitsverletzung tatsächlich Auswirkungen auf den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht hatte.

Bei arglistiger Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer nach § 28 Abs. 2, 3 VVG vollständig leistungsfrei. Hat er den Haftpflichtschaden gegenüber dem Geschädigten dennoch reguliert - wozu er im Außenverhältnis verpflichtet bleibt -, steht ihm gegen den Versicherungsnehmer ein Regressanspruch aus § 426 Abs. 2 BGB in voller Höhe zu. Eine quotale Kürzung, wie sie § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG bei einfacher Fahrlässigkeit vorsieht, kommt bei Arglist nicht in Betracht. Der Rückgriffsanspruch wird auch nicht durch eine versicherungsrechtliche Rückstufung des Versicherungsnehmers ausgeschlossen; eine Unzulässigkeit der Rückstufung wäre allenfalls bei freiwilliger Leistung des Versicherers denkbar, nicht aber bei gesetzlicher Regulierungspflicht. Hinsichtlich der Schadenshöhe ist zu beachten, dass der Versicherer nur Ersatz der tatsächlich erstattungsfähigen Beträge verlangen kann - ist der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt, sind die gezahlten Bruttobeträge entsprechend um die Umsatzsteuer zu bereinigen.


AG Krefeld, 23.11.2011 - Az: 7 C 208/11

ECLI:DE:AGKR:2011:1123.7C208.11.00

Hont Péter HetényiMartin BeckerTheresia Donath

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