Zum einen verstößt ein Versicherungsnehmer durch eine Unfallflucht in jedem Fall gegen seine Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag. Zum anderen ist die Unfallflucht arglistig, wenn die Tat nicht nur vorsätzlich begangen wurde, sondern zudem die Interessen der Versicherung hinsichtlich der Aufklärung des Tathergangs beeinträchtigt und der Unfallflüchtige erkannt hat, dass sein Handeln die Schadensregulierung möglicherweise nicht unterstützt.
AG Krefeld, 23.11.2011 - Az: 7 C 208/11
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