Eine Leistungspflicht der Haftpflichtversicherung besteht nicht, sofern die einmalige bzw. erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht gezahlt wurde. Ein anderes gilt nur dann, wenn die Nichtzahlung nicht vom Versicherungsnehmer zu vertreten ist.
Voraussetzung der Leistungsfreiheit ist aber, dass die Versicherung den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf die Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
Bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, als ob er rechtzeitig gezahlt hätte.
Die Aufforderung der Versicherung zur „rechtzeitigen Zahlung“ genügt den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Belehrung über die Verzugsfolgen nicht. Wird die Zahlung per Lastschrift veranlasst, so muss die Belehrung einen Hinweis auf die notwendige Deckung des Kontos enthalten.
Voraussetzung der Leistungsfreiheit ist aber, dass die Versicherung den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf die Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
Bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, als ob er rechtzeitig gezahlt hätte.
Die Aufforderung der Versicherung zur „rechtzeitigen Zahlung“ genügt den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Belehrung über die Verzugsfolgen nicht. Wird die Zahlung per Lastschrift veranlasst, so muss die Belehrung einen Hinweis auf die notwendige Deckung des Kontos enthalten.
LG Dortmund, 04.08.2011 - Az: 2 O 130/11
ECLI:DE:LGDO:2011:0804.2O130.11.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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