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Versicherung zahlt nichts, wenn abgehauen wird!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Verletzt ein Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich, hier: indem er nach einem Unfall nicht auf die Polizei wartet, so wird die Versicherungsleistung leistungsfrei. Die Folge: Der Versicherungsnehmer muss von der Versicherung regulierte Schäden ersetzen.

Vorliegend hatte der Versicherungsnehmer beim Einparken ein anderes Fahrzeug beschädigt und sich dann unerlaubt vom Unfallort entfernt. Hierdurch habe er seine vertragliche Verpflichtung verletzt, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein könne - so die Versicherung. Das Gericht bestätigte diese Auffassung. Da im Gesamtschuldverhältnis der Haftpflichtschaden des Unfallgegners vollständig von der Versicherung reguliert wurde, obwohl sie im Innenverhältnis leistungsfrei war, steht ihr ein Ausgleichsanspruch gegen ihren Versicherungsnehmer zu.
Da die Wartepflicht nach einem Unfall eine elementare, allgemeine und jedem Kraftfahrer bekannte Pflicht darstellt, lag eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung vor. Zwar ist der Versicherer trotz einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Dies gilt jedoch nicht bei Arglist. Vorliegend hatte der Versicherungsnehmer aber arglistig gehandelt, da es ihm bewusst gewesen sein musste, dass durch das Verlassen der Unfallstelle eine Fahrerfeststellung wie auch Feststellungen zu den Unfallfahrzeugen und dem eingetretenen Schaden wesentlich erschwert werden konnten und dies den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflusse könne.


LG Saarbrücken, 01.10.2010 - Az: 13 S 75/10

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