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Tierliebe kann den Versicherungsschutz kosten

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Vorliegend war ein Autofahrer einem Fuchs ausgewichen, auf die Gegenfahrbahn geraten und dann in einer Böschung gelandet. Mit der Begründung, die Rettungshandlung (also das Ausweichen vor dem Fuchs) sei nicht notwendig gewesen, verweigerte die Versicherung die volle Schadensregulierung. Das Gericht gab der Versicherung Recht - das Ausweichen war grob fahrlässig. Das Überfahren des Tieres wäre eine geringere Gefahr für den Straßenverkehr gewesen. Angesichts der Größe des Fuchses war das Ausweichen auf die Gegenfahrbahn nicht gerechtfertigt. Die Versicherung musste daher nur 40% der Reparatursumme ersetzen.


LG Trier - Az: 4 O 241/09


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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