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Bearbeitungszeit der Haftpflichtversicherung - vier Wochen ist Untergrenze!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

KfZ-Haftpflichtversicherungen ist regelmäßig eine Bearbeitungsfrist von einigen Wochen einzuräumen. Dies gilt auch für einfache Sachverhalte. Sofern beide Beteiligten bei der Unfallaufnahme polizeilich verwarnt wurden, ist es dem Versicherer zuzubilligen, zunächst die Ermittlungsakten einzusehen. In einem solchen Fall ist eine Prüfungsfrist von vier Wochen ab Kenntnis des Unfalls eine Untergrenze. Es tritt vor Ablauf der zustehenden Prüfungsfrist kein Verzug ein.

Bei einem nur saisonal zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeug und eines Reparaturzeitraumes, der teilweise nach Ablauf der saisonalen Zulassung fällt, fehlt es für diese Zeit an dem für die Gewährung einer Nutzungsausfallentschädigung erforderlichen Nutzungswillen.

Für die Zeit, die der Geschädigte bei einem wirtschaftlichen Totalschadens benötigt, um sich für die Durchführung der Reparatur zu entscheiden, kann ebenfalls keine Nutzungsentschädigung beansprucht werden.


OLG Stuttgart, 21.04.2010 - Az: 3 U 218/09

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