Im vorliegenden Fall war ein Anhänger ausgeliehen und auf öffentlichem Straßenland abgestellt worden. Aufgrund eines Sturmes stürzte der Anhänger auf ein Fahrzeug. Da der Sturm angekündigt war, hatte der Entleiher Heckstützen und Buchrat des Anhängers hochgestellt.
Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden regulieren muss, da die Maßnahmen des Entleihers keine ausreichende Absicherung darstellten und somit die Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde und der Schaden beim Dritten durch den Gebrauch des Anhängers entstanden war.
Der Gebrauch umfasst auch das Abstellen im öffentlichen Verkehrsraum. Die infolge der ständigen Berichterstattung in den Medien hinlänglich und allgemein bekannte Gefahr von Stürmen besteht darin, dass Gegenstände hochgehoben und gegen andere Gegenstände oder Häuser geschleudert werden. Dies lässt sich durch das besagte Hochstellen nicht verhindern, das Risiko nicht vermindern.
Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden regulieren muss, da die Maßnahmen des Entleihers keine ausreichende Absicherung darstellten und somit die Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde und der Schaden beim Dritten durch den Gebrauch des Anhängers entstanden war.
Der Gebrauch umfasst auch das Abstellen im öffentlichen Verkehrsraum. Die infolge der ständigen Berichterstattung in den Medien hinlänglich und allgemein bekannte Gefahr von Stürmen besteht darin, dass Gegenstände hochgehoben und gegen andere Gegenstände oder Häuser geschleudert werden. Dies lässt sich durch das besagte Hochstellen nicht verhindern, das Risiko nicht vermindern.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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