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Schaden muss rechtzeitig angezeigt werden

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Versicherungsnehmer einer Teilkaskoversicherung ist verpflichtet, den Versicherungsfall binnen Wochenfrist schriftlich anzuzeigen (§ 7 AKB) - im vorliegenden Fall erfolgte diese jedoch erst Monate nach dem Fahrzeugdiebstahl. Die Versicherung ist daher leistungsfrei. Es ist Sache des Versicherungsnehmers, nachzuweisen, dass die schriftliche Schadensanzeige binnen Wochenfrist abgegeben wurde. Darüber hinaus war es grob fahrlässig, den Versicherer nicht zu informieren, und daher keine Nachforschungen und Ermittlungen zum Fahrzeugverbleib angestellt werden konnten.


AG Coburg, 18.06.2009 - Az: 15 C 378/09


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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