Der Versicherungsnehmer einer Teilkaskoversicherung ist verpflichtet, den Versicherungsfall binnen Wochenfrist schriftlich anzuzeigen (§ 7 AKB) - im vorliegenden Fall erfolgte diese jedoch erst Monate nach dem Fahrzeugdiebstahl. Die Versicherung ist daher leistungsfrei. Es ist Sache des Versicherungsnehmers, nachzuweisen, dass die schriftliche Schadensanzeige binnen Wochenfrist abgegeben wurde. Darüber hinaus war es grob fahrlässig, den Versicherer nicht zu informieren, und daher keine Nachforschungen und Ermittlungen zum Fahrzeugverbleib angestellt werden konnten.
AG Coburg, 18.06.2009 - Az: 15 C 378/09
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