Wohl entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Geschädigte grundsätzlich sein Unfallfahrzeug zu dem in einem von ihm eingeholten Schadensgutachten für den regionalen Markt ermittelten Restwert verkaufen darf, ohne gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB zu verstoßen und nicht zur Schadensminderung verpflichtet ist, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen; vgl. BGH, 10.07.2007 - Az: VI ZR 217/06.
In der Regel sind daher Internet-Restwertangebote für unfallbedingte
Totalschäden nicht schadensmindernd anzurechnen bzw. vom Geschädigten anzunehmen.
Jedoch können besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben, eine ihm ohne Weiteres zugängliche, günstigere Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen und durch eine entsprechende Verwertung seines Fahrzeuges in Höhe des daraus erzielten Erlöses den ihm entstandenen Schaden auszugleichen.
Eine solche Ausnahme liegt dann vor, wenn das über das Internet eingeholte Angebot erheblich über dem gutachterlich geschätztem Restwert liegt und das Angebot für den Unfallgeschädigten sofort risikolos zugriffsfähig vorliegt.
Im Streitfall war das Angebot der Fa. C mit 9.900,00 € nicht nur mehr als doppelt so hoch wie der nach dem Schadensgutachten auf dem regionalen Markt zu erzielende Preis. Dem Geschädigten konnte nicht entgehen, dass das Schadensgutachten bereits in der als Ergebnis vorangestellten Zusammenfassung des Gutachtens als Restwert den von 9.900 € ausweist und nicht den auf S. 12 eher versteckt genannten von 4.000 € aus dem regionalen Markt.
Er hatte mithin nicht zwischen einem gutachtlich angegebenen geringeren Wert und einem Internet-Angebot neben dem Gutachten zu wählen, sondern das gegenüber dem Regionalmarkt außerordentlich hohe Alternativangebot bereits als Ergebnis des Gutachtens selbst vorliegen.
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