Grundsätzlich ist die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht verpflichtet, für Bandscheibenschäden nach einem Auffahrunfall zu bezahlen.
Es ist i.d.R. unwahrscheinlich, dass ein Auffahrunfall zu einer nachhaltigen Schädigung der Bandscheiben führen kann.
Ein anderes gilt allenfalls dann, wenn der Geschädigte die Ursächlichkeit nachweisen kann, da bei Bandscheibenschäden häufig eine Vorschädigung vorliegt. Dieser Beweis wäre nur dann als geführt anzusehen, wenn eine erhebliche, überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass der Auffahrunfall die Bandscheibenvorfälle herbeigeführt hat.
Es ist i.d.R. unwahrscheinlich, dass ein Auffahrunfall zu einer nachhaltigen Schädigung der Bandscheiben führen kann.
Ein anderes gilt allenfalls dann, wenn der Geschädigte die Ursächlichkeit nachweisen kann, da bei Bandscheibenschäden häufig eine Vorschädigung vorliegt. Dieser Beweis wäre nur dann als geführt anzusehen, wenn eine erhebliche, überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass der Auffahrunfall die Bandscheibenvorfälle herbeigeführt hat.
OLG Frankfurt, 01.04.2009 - Az: 7 U 163/08
ECLI:DE:OLGHE:2009:0401.7U163.08.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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