Im vorliegenden Fall hatte der Beifahrer den im Zündschloß befindlichen Schlüssel eines abgestellten Pkw gedreht, um das Autoradio in Betrieb zu setzen. Der Schlüssel wurde jedoch zu weit gedreht, so daß der Motor gestartet wurde und der losrollende Pkw ein in der Nähe abgestelltes Fahrzeug beschädigte.
Für den Schaden ist die Privathaftpflichtversicherung und nicht die Kfz-Haftpflichtversicherung zuständig, da bei der beabsichtigten Tätigkeit (Anschalten des Radios) kein innerer Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs besteht, der zu einer Zuständigkeit Kfz-Haftpflichtversicherung führen würde.
Für den Schaden ist die Privathaftpflichtversicherung und nicht die Kfz-Haftpflichtversicherung zuständig, da bei der beabsichtigten Tätigkeit (Anschalten des Radios) kein innerer Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs besteht, der zu einer Zuständigkeit Kfz-Haftpflichtversicherung führen würde.
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OLG Celle, 03.03.2005 - Az: 8 W 9/05
ECLI:DE:OLGCE:2005:0303.8W9.05.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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