Wer während der Fahrt seinen Blick von der Fahrbahn abwendet und sich nach einem im Fußraum liegenden Gegenstand bückt, handelt grob fahrlässig und verliert dadurch den Anspruch auf Leistungen aus der
Kaskoversicherung. Eine Ausnahme gilt nur für echte, unkontrollierbare Reflexreaktionen auf unmittelbare Gefahren - etwa eine brennende Zigarette -, nicht jedoch für das bewusste Aufheben alltäglicher Gegenstände.
Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 61 VVG a.F. setzt in objektiver Hinsicht einen über das Normalmaß hinausgehenden Verstoß gegen Sorgfalts- und Verkehrspflichten voraus. In subjektiver Hinsicht muss eine in besonderer Weise hervortretende Pflichtwidrigkeit hinzukommen, also ein beträchtliches und erhebliches schuldhaftes Versagen gegenüber den Anforderungen an die Achtsamkeit und Sorgfalt. Liegen diese Voraussetzungen vor, tritt Leistungsfreiheit des Versicherers ein.
Nach der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung sind diese Voraussetzungen in der Regel erfüllt, wenn ein Fahrzeugführer seinen Blick von der Fahrbahn abwendet und sich nach einem Gegenstand bückt, den er im Inneren des Fahrzeugs liegen sieht. Die besondere Unfallgefahr besteht dabei darin, dass der Fahrer die notwendige Aufmerksamkeit gegenüber dem Straßenverkehr aufgibt, selbst wenn er nur für kurze Zeit am Fahrzeugboden nach einem heruntergefallenen Gegenstand sucht. Bückt sich der Fahrer zudem aktiv nach dem Gegenstand, um ihn aufzuheben, besteht die naheliegende Gefahr, dass er durch die Körperbewegung die Steuerung seines Fahrzeugs verreißt und die Herrschaft über den Pkw verliert. Dieses Unfallrisiko ist für jeden Durchschnittsfahrer ohne weiteres erkennbar und vermeidbar.
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