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Abgefahrene Reifen – Zahlt die Kaskoversicherung?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Hat der Versicherungsnehmer einer Kaskoversicherung eine Gefahrerhöhung zu vertreten, so kann die Versicherung die Leistung im Schadensfall verweigern. Ein solcher Fall liegt beispielsweise dann vor, wenn die Reifen nicht mehr die vorgeschriebene Profiltiefe aufweisen, sondern völlig abgefahren sind. Im Streitfall ist sodann seitens des Versicherungsnehmers darzulegen und zu beweisen, daß die Gefahrerhöhung keinen Einfluß auf den Versicherungsfall hatte. Kann dieser Beweis nicht erbracht werden ist die Versicherung von der Zahlungspflicht befreit.


OLG Saarbrücken, 15.01.2003 - Az: 5 U 261/02 - 25, 5 U 261/02

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