Verschweigt ein Versicherungsnehmer in seiner Schadensanzeige einen Vorschaden, so muss die Vollkaskoversicherung regelmäßig nicht zahlen. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Schadensfall von der Versicherung selbst reguliert wurde. Für die
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LG Coburg, 19.02.2003 - Az: 12 O 884/02
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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