Sofern ein Zeuge glaubhaft versichert, dass der Querverkehr bereits grünes Licht hatte und die Kreuzung befuhr, kann von einem Rotlichtverstoß ausgegangen werden.
Denn jede Ampelschaltung an einer Kreuzung ist ihrer Zweckbestimmung entsprechend darauf ausgelegt, Begegnungen im Querverkehr zu verhindern und daher den Kreuzungsbereich jeweils nur für eine Richtung durch Grünlicht freizugeben.
Denn jede Ampelschaltung an einer Kreuzung ist ihrer Zweckbestimmung entsprechend darauf ausgelegt, Begegnungen im Querverkehr zu verhindern und daher den Kreuzungsbereich jeweils nur für eine Richtung durch Grünlicht freizugeben.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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