Grundsätzlich kann - jedenfalls bei einer gezielten Ampelüberwachung - die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes aufgrund der Schätzung von Polizeibeamten festgestellt werden, wenn der Polizeibeamte durch Zählen ("einundzwanzig, zweiundzwanzig") zu einer Schätzung gelangt, wonach die Rotlichtphase bei Überfahren der Haltelinie schon mindestens zwei Sekunden andauerte. Diese Schätzung muss aber für das Tatgericht und das Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar sein. Deswegen muss das tatrichterliche Urteil Feststellungen dazu enthalten, nach welcher Methode die Zeit geschätzt wurde und Angaben zum Ablauf des Rotlichtverstoßes, zur Entfernung des Fahrzeugs zur Lichtzeichenanlage und zu einer ggf. vorhandenen Haltelinie treffen.
Entgegen der vom seinerzeitigen 5. Senat für Bußgeldsachen vertretenen Ansicht, dass bei qualifizierten Rotlichtverstößen auch bei gezielter Ampelüberwachung eine Schätzung durch Zählen nicht ausreiche, ist der erkennende Senat der Ansicht, dass dies durchaus der Fall sein kann, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Entgegen der vom seinerzeitigen 5. Senat für Bußgeldsachen vertretenen Ansicht, dass bei qualifizierten Rotlichtverstößen auch bei gezielter Ampelüberwachung eine Schätzung durch Zählen nicht ausreiche, ist der erkennende Senat der Ansicht, dass dies durchaus der Fall sein kann, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
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OLG Hamm, 12.03.2009 - Az: 3 Ss OWi 55/09
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0312.3SS.OWI55.09.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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