Ein vor einer Wechsellichtzeichenanlage ortsfest installiertes und mit deren Phasenwechsel gekoppeltes gelbes Blinklicht im Sinne des § 38 Abs. 3 Satz 1 StVO beinhaltet für den Kraftfahrer keine über § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StVO hinausgehende Verhaltensanforderung, bereits wegen der blinkenden "Vorampel" seine Geschwindigkeit unter die
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.