Aus § 1 I S. 1 NRWStrReinG ergibt sich eine hoheitliche Pflicht zum Winterdienst lediglich für öffentliche Straßen im Rahmen geschlossener Ortslagen.
Geschlossene Ortslage ist danach der Teil des Gemeindebezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist.
Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
Außerhalb geschlossener Ortslagen besteht für den Straßenbaulastträger keine generelle Pflicht zum Winterdienst aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht.
Geschlossene Ortslage ist danach der Teil des Gemeindebezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist.
Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
Außerhalb geschlossener Ortslagen besteht für den Straßenbaulastträger keine generelle Pflicht zum Winterdienst aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht.
OVG Nordrhein-Westfalen, 03.04.2014 - Az: 9 B 216/14
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0403.9B216.14.00
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