Ist es nicht möglich, eine Straße zu befahren, ohne dabei mit dem Pkw aufzusetzen, so liegt eine Amtspflichtverletzung vor. Eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße muss sich zumindest in einem derartigen Zustand befinden, dass sie bei vorsichtiger Fahrweise durch einen normalen nicht tiefer gelegten Pkw befahren werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn die Straße lediglich dem Anliegerverkehr dient und eine untergeordnete Bedeutung hat. Auch in diesen Fällen muss es zumindest möglich sein, dass Besucher die Anlieger erreichen können, ohne dass sie hierbei ihr Fahrzeug beschädigen. Daher besteht im Falle einer entspr. Fahrzeugbeschädigung ein Schadensersatzanspruch gegen den Träger der Straßenbaulast.
LG Magdeburg, 21.02.2013 - Az: 10 O 1675/12
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