Ein Fußgänger muss sich auf die winterlichen Verhältnisse zur Unfallzeit einstellen und in eigenem Interesse unfallverhütende Maßnahmen ergreifen, wenn er eine Straße direkt gegenüber einer Bushaltestelle überquert, obwohl es sich dabei nicht um einen markierten Fußgängerüberweg handelt. Dazu gehört auch, besondere Gefahren (z.B. eine besondere Glättebildung auf dem gewählten Überweg) - wenn möglich - zu umgehen. Lässt sich einer solchen Gefahr nicht ausweichen, muss er sich - bei ansonsten verkehrsgerechten Verhalten - die Frage stellen, ob es notwendig war, sich dieser Gefahr auszusetzen, wobei die Chancen, die Gefahr gleichwohl zu meistern (Grad der Beherrschbarkeit) und die Intensität der drohenden Rechtsgutverletzung (Grad der Gefährlichkeit) zu berücksichtigen sind.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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