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Streu- und Räumpflicht bei einer nicht verkehrswichtigen Anliegerstraße

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Fahrbahnen sind innerhalb geschlossener Ortschaften nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Glatteis und Glätte zu bestreuen, wobei der Umfang der Räum- und Streupflicht auf der Fahrbahn nur auf die Bedürfnisse des Fahrverkehrs und nicht auf die des Fußgängerverkehrs ausgerichtet sein muss sowie innerorts nur die belebten über die Fahrbahn führenden unentbehrlichen Fußgängerüberwege streupflichtig sind.


OLG München, 14.09.2012 - Az: 1 U 2676/12

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