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Schneeverdeckter Baumstumpf auf einem Parkplatz

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Hindernisse (hier: Baumstumpf auf einem Parkplatz) sind so kenntlich zu machen, dass diese auch bei widrigen Witterungsbedingungen (hier: geschlossene hohe Schneedecke) erkennbar sind. Dies erfordert die Verkehrssicherungspflicht. Sofern dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird und ein ortsunkundiger Fahrer zu schnell und unvorsichtig in eine vermeintliche Parklücke einfährt, wobei sein Fahrzeug auf einem Baumstamm aufsetzt und einen Motorschaden erleidet, haftet die verkehrsicherungspflichtige Gemeinde zu 40%.

Der Baumstumpf stellt eine gefährliche und deshalb abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar. Zu berücksichtigen war jedoch vorliegend auch, dass der Fahrer deutlich zu forsch in die vermeintliche Parklücke eingebogen ist - dies ergab sich aus dem Schadensbild.


OLG Hamm, 31.01.2012 - Az: I-9 U 143/11

ECLI:DE:OLGHAM:2012:0131.I9U143.11.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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