Kommt es zu Beschädigungen eines Fahrzeugs aufgrund eines 20 cm tiefen Schlaglochs, so hat das Land seine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt. Das Aufstellen von Warnschildern ("Straßenschäden auf 5 km Länge") reicht dann auch auf einer bekanntermaßen schadhaften Fahrbahn nicht aus. Der Einwand, Streckenposten hätten die Straße am Tag vor dem Unfall an der fraglichen Stelle mit Kaltasphalt ausgebessert und ein Schlagloch von 20 cm Tiefe daher nicht nachvollziehbar, wurde nicht geltend gelassen. Ein beauftragter Sachverständiger hielt es für gänzlich unwahrscheinlich, dass nach einer frischen Reparaturmaßnahme mit Kaltasphalt in so kurzer Zeit ein Schlagloch des vorliegenden Ausmaßes entstehen konnte. Es musste daher angenommen werden, dass die konkrete Stelle eben nicht am Tag vor dem Unfall ausgebessert worden war und das beklagte Land daher seine Kontrollpflichten im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Straßenverkehrssicherungspflicht verletzt hatte.
Da auch nicht erkennbar war, wie der Schaden hätte verhindert werden können (das vorherfahrende Auto wirbelte plötzlich große Asphaltteile auf, die u.a. das Fahrzeug des Klägers beschädigten) und es sich somit um eine unvermutete Gefahrenquelle handelte, war dem Kläger kein Mitverschulden anzurechnen.
Konsequenz: Das Land hätte konkrete Warnhinweise aufstellen und die zulässige Höchstgeschwindigkeit reduzieren müssen um auf vorhandene Gefahrenstellen hinzuweisen und Herauslösungen von Asphalt aus der Fahrbahn vorzubeugen. Allgemeine Hinweisschilder auf Straßenschäden sind bei Schäden wie den vorliegenden nicht ausreichend, um die Verkehrssicherungspflicht ordnungsgemäß zu erfüllen.
Da auch nicht erkennbar war, wie der Schaden hätte verhindert werden können (das vorherfahrende Auto wirbelte plötzlich große Asphaltteile auf, die u.a. das Fahrzeug des Klägers beschädigten) und es sich somit um eine unvermutete Gefahrenquelle handelte, war dem Kläger kein Mitverschulden anzurechnen.
Konsequenz: Das Land hätte konkrete Warnhinweise aufstellen und die zulässige Höchstgeschwindigkeit reduzieren müssen um auf vorhandene Gefahrenstellen hinzuweisen und Herauslösungen von Asphalt aus der Fahrbahn vorzubeugen. Allgemeine Hinweisschilder auf Straßenschäden sind bei Schäden wie den vorliegenden nicht ausreichend, um die Verkehrssicherungspflicht ordnungsgemäß zu erfüllen.
OLG Koblenz, 03.03.2008 - Az: 12 U 1255/07
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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