Vor Gefahrenquellen, die für Verkehrsteilnehmer trotz Anwendung der von ihnen zu erwartenden Eigensorgfalt nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die sie sich nicht rechtzeitig einzustellen vermögen, ist durch den Verkehrssicherungspflichtigen zu warnen oder diese von ihm zu beseitigen.
An die Sicherungspflicht ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen, wenn die Gefahrenquelle vom Verkehrssicherungspflichtigen selber geschaffen wurde.
Im vorliegenden Fall ging es um einen nicht farblich gekennzeichneten oder beleuchteten 30 cm hohen Betonklotz.
LG München I, 04.06.2009 - Az: 25 O 9420/08
ECLI:DE:LGMUEN1:2009:0507.25O9420.08.0A
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