Aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet, mit entsprechenden Verkehrszeichen auf die besondere Gefährlichkeit eines Straßenabschnittes hinzuweisen, wenn es in diesem Bereich häufig zu Wildunfällen
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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