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Wartepflicht auf Restwertangebot des Versicherers?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Unfallgeschädigter ist nicht verpflichtet, das Fahrzeug der Versicherung des Schädigers anzubieten oder auf ein Restwertangebot der Versicherung zu warten, ehe er dieses verkauft.

Der Geschädigte darf grundsätzlich selbst bestimmen, wie er mit der beschädigten Sache verfährt und hat vielmehr ein berechtigtes Interesse daran, seinen Schaden so schnell wie möglich zu regulieren.


AG Limburg, 23.04.2015 - Az: 4 C 1277/14 (17)


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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