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Wartepflicht auf Restwertangebot des Versicherers?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Unfallgeschädigter ist nicht verpflichtet, das Fahrzeug der Versicherung des Schädigers anzubieten oder auf ein Restwertangebot der Versicherung zu warten, ehe er dieses verkauft.

Der Geschädigte darf grundsätzlich selbst bestimmen, wie er mit der beschädigten Sache verfährt und hat vielmehr ein berechtigtes Interesse daran, seinen Schaden so schnell wie möglich zu regulieren.


AG Limburg, 23.04.2015 - Az: 4 C 1277/14 (17)


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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