Ein Unfallgeschädigter ist nicht verpflichtet, das Fahrzeug der Versicherung des Schädigers anzubieten oder auf ein Restwertangebot der Versicherung zu warten, ehe er dieses verkauft.
Der Geschädigte darf grundsätzlich selbst bestimmen, wie er mit der beschädigten Sache verfährt und hat vielmehr ein berechtigtes Interesse daran, seinen Schaden so schnell wie möglich zu regulieren.
Der Geschädigte darf grundsätzlich selbst bestimmen, wie er mit der beschädigten Sache verfährt und hat vielmehr ein berechtigtes Interesse daran, seinen Schaden so schnell wie möglich zu regulieren.
AG Limburg, 23.04.2015 - Az: 4 C 1277/14 (17)
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