Im vorliegenden Fall war es zu einem Zusammenstoß zwischen einem Tretroller fahrenden elfjährigen Kind und einem Pkw gekommen, weil das Kind den Vorrang des Pkw missachtet hatte und die Straße überqueren wollte.
Wer als Fußgänger (oder Tretrollerfahrer) Fahrbahnen ohne Beachtung des Straßenverkehrs überquert, handelt in erheblichem, nicht mehr nachvollziehbarem Umfang unsorgfältig und verantwortungslos. Das gilt auch für Kinder unter der Voraussetzung ihrer zur Erkenntnis der Verantwortung erforderlichen Reife.
In diesem Fall kann die Haftung für die durch den Unfall entstandenen Schäden unter den Beteiligten aufzuteilen sein.
Wer als Fußgänger (oder Tretrollerfahrer) Fahrbahnen ohne Beachtung des Straßenverkehrs überquert, handelt in erheblichem, nicht mehr nachvollziehbarem Umfang unsorgfältig und verantwortungslos. Das gilt auch für Kinder unter der Voraussetzung ihrer zur Erkenntnis der Verantwortung erforderlichen Reife.
In diesem Fall kann die Haftung für die durch den Unfall entstandenen Schäden unter den Beteiligten aufzuteilen sein.
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OLG München, 31.07.2015 - Az: 10 U 4733/14
ECLI:DE:OLGMUEN:2015:0731.10U4733.14.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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