Sofern der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall den (vermeintlich) flüchtenden Unfallgegner zu Fuss verfolgt - vorliegend einen Linienbus im Stop-and-Go-Verkehr -, so sind die durch einen Sturz erlittenen Personenschäden dem Unfallgegner nicht zuzurechnen.
Der Sturz erfolgte nämlich auf Grund einer eigenverantwortlichen Entscheidung des Geschädigten. Eine Fluchtlage war vorliegend auch bereits objektiv nicht gegeben.
Der Geschädigte ist als Privatperson - im Gegensatz zu Polizeibeamten - zur Verfolgung eines Tatverdächtigen nicht verpflichtet.
Zwar wäre der Unfall für den späteren Sturz kausal gewesen. Auch stellt sich der Sturz als adäquate Folge des Laufens auf regennasser Fahrbahn dar. Gleichwohl ist der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen dem Unfall und dem Sturz bereits nach dem Klägervortrag nicht gegeben:
Der Sturz erfolgte nämlich auf Grund einer eigenverantwortlichen Entscheidung des Geschädigten. Eine Fluchtlage war vorliegend auch bereits objektiv nicht gegeben.
Der Geschädigte ist als Privatperson - im Gegensatz zu Polizeibeamten - zur Verfolgung eines Tatverdächtigen nicht verpflichtet.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klage ist nicht schlüssig; Ansprüche aus §§ 18, 7 StVG, 823, 249, 253 BGB i.V.m. § 256 ZPO kommen nicht in Betracht. Denn der klägerseits geltend gemachte Schaden folgt nicht unmittelbar aus dem Unfallereignis, sondern aus dem erst anschließend erfolgten Sturz des Klägers im Zuge der Verfolgung des Linienbusses der Beklagten zu 1. Insofern hat sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko des Klägers verwirklicht.Zwar wäre der Unfall für den späteren Sturz kausal gewesen. Auch stellt sich der Sturz als adäquate Folge des Laufens auf regennasser Fahrbahn dar. Gleichwohl ist der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen dem Unfall und dem Sturz bereits nach dem Klägervortrag nicht gegeben:
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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