Behauptet der Schädiger, dass der Geschädigte seiner Pflicht zur Schadensminderung hinsichtlich der Sachverständigenkosten nicht ausreichend nachgekommen ist, da er nicht alle zumutbaren Schritte eingeleitet hat, so trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast.
AG Villingen-Schwenningen, 17.06.2014 - Az: 11 C 341/14
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