Im vorliegenden Fall war es zu einer
Kollision zwischen einem nach links abbiegenden Fahrzeug und einem Auffahrendem gekommen. Hier kommt dem Auffahrenden ein Anscheinsbeweis, dass der Linksabbieger einen Pflichtverstoß wegen Nichtbeachtung der erhöhten
Sorgfaltspflichten beim Linksabbiegen begangen hat, nicht zugute.
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