Im vorliegenden Fall hatte die Haftpflichtversicherung des Schädigers eine Gegenüberstellung der Unfallfahrzeuge verlangt, um eine Beurteilung durch ihren eigenen Sachverständigen vornehmen zu lassen.
Der Geschädigte forderte daraufhin seinen Sachverständigen zur Teilnahme an der Gegenüberstellung auf. Strittig war, wer die Kosten des Sachverständigen des Geschädigten zu tragen hatte.
Das Gericht entschied zu Gunsten des Geschädigten und verpflichtete die Versicherung zur Kostenübernahme.
Der Geschädigte forderte daraufhin seinen Sachverständigen zur Teilnahme an der Gegenüberstellung auf. Strittig war, wer die Kosten des Sachverständigen des Geschädigten zu tragen hatte.
Das Gericht entschied zu Gunsten des Geschädigten und verpflichtete die Versicherung zur Kostenübernahme.
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LG Hamburg, 09.07.2015 - Az: 323 S 13/15
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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