Wer abbiegen will, muss dies nach § 9 I StVO rechtzeitig und deutlich ankündigen, wer nach links abbiegen will, muss sich rechtzeitig möglichst weit links einordnen. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten.
Nach § 9 V StVO muss sich der Fahrzeugführer beim Abbiegen in ein Grundstück darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. An die Sorgfaltspflicht ist dann ein besonders hoher Massstab anzulegen, da der nachfolgende Verkehr nicht mit gleicher Wahrscheinlichkeit wie bei einer abzweigenden Strasse mit einem Abbiegen des Vordermannes rechnen muss.
Somit spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den Abbieger, wenn er beim einfahren auf ein Grundstück mit einem sich in gleicher Fahrtrichtung bewegenden überholenden Fahrzeug kollidiert.
Nach § 9 V StVO muss sich der Fahrzeugführer beim Abbiegen in ein Grundstück darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. An die Sorgfaltspflicht ist dann ein besonders hoher Massstab anzulegen, da der nachfolgende Verkehr nicht mit gleicher Wahrscheinlichkeit wie bei einer abzweigenden Strasse mit einem Abbiegen des Vordermannes rechnen muss.
Somit spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den Abbieger, wenn er beim einfahren auf ein Grundstück mit einem sich in gleicher Fahrtrichtung bewegenden überholenden Fahrzeug kollidiert.
LG Hamburg, 23.01.2015 - Az: 302 O 220/14
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