Ist es zu einem
Auffahrunfall auf der Autobahn gekommen, bei dem das vorausfahrende Fahrzeug ohne ersichtlichen Grund lediglich 38 km/h fährt, so kommt es zu einer hälftigen Schadensteilung, wenn der Auffahrende den Anscheinsbeweis eines Abstandsverstoßes nicht entkräften kann. Denn ein Fahrer muss auf der Autobahn nicht damit rechnen, dass ein vorausfahrendes Fahrzeug die Mindestgeschwindigkeit so drastisch ohne triftigen Grund unterschreitet. Dennoch gilt grundsätzlich, dass auch auf der Autobahn damit zu rechnen ist, dass das vorausfahrende Fahrzeug aus verkehrsbedingten Gründen verlangsamt oder abbremst.