Reicht ein Geschädigter Klage gegen den Haftpflichtversicherer ein, bevor dieser nach angemessener Prüfungszeit die Ermittlungsakte einsehen und die Haftung abschließend prüfen konnte, und zahlt der Versicherer vor Zustellung der Klage, trägt der Geschädigte nach einer „Erledigungserklärung“ die Kosten. Mangels Veranlassung zur Klage entspricht dies billigem Ermessen.
Vor diesem Hintergrund ist eine vom Kläger abgegebene „Erledigungserklärung“ in dieser Konstellation als Klagerücknahme mit dem Ziel einer Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO auszulegen. Vorliegend hatte der Kläger den Rechtsstreit hinsichtlich der Hauptforderung für erledigt erklärt, nachdem die Zahlung bereits vor Zustellung der Klage erfolgt war.
Klagerücknahme statt Erledigung: Was gilt bei Zahlung vor Zustellung der Klage?
Wird eine Klage durch eine Zahlung des Beklagten ganz oder teilweise gegenstandslos, bevor sie ihm zugestellt wurde, ist das Verfahren nicht durch eine übereinstimmende oder einseitige Erledigungserklärung nach § 91a ZPO zu beenden. Für die Erledigung vor Rechtshängigkeit enthält § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO eine Sonderregelung: Der Kläger kann die Klage zurücknehmen und in einem an § 91a ZPO angelehnten Verfahren eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes erwirken (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 269 Rn. 18 c; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 91 a Rn. 32, 42).Vor diesem Hintergrund ist eine vom Kläger abgegebene „Erledigungserklärung“ in dieser Konstellation als Klagerücknahme mit dem Ziel einer Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO auszulegen. Vorliegend hatte der Kläger den Rechtsstreit hinsichtlich der Hauptforderung für erledigt erklärt, nachdem die Zahlung bereits vor Zustellung der Klage erfolgt war.
Warum gilt die Rechtsprechung zur Klagerücknahme nach Rechtshängigkeit hier nicht?
Anders verhält es sich bei einer Erledigung nach Rechtshängigkeit. Hierfür besteht keine gesetzliche Sonderregelung. Der Kläger kann den Rechtsstreit in der Hauptsache, auch einseitig, für erledigt erklären oder die Klage zurücknehmen. Entscheidet er sich für eine dieser Möglichkeiten, muss er sich daran festhalten lassen (vgl. BGH, 13.12.2006 - Az: XII ZB 71/04). Diese Rechtsprechung betrifft die Erledigung nach Rechtshängigkeit und steht der Auslegung einer Erledigungserklärung als Klagerücknahme bei Erledigung vor Rechtshängigkeit nicht entgegen.Urteil freischalten
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OLG Koblenz, 18.02.2015 - Az: 12 U 757/14
ECLI:DE:OLGKOBL:2015:0218.12U757.14.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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