Im vorliegenden Fall hatte eine Beifahrerin nach einem Auffahrunfall einen Migräneanfall erlitten. Da ein Migräneanfall nachträglich nicht mehr zu ermitteln ist, bedient man sich aus wissenschaftlichen Versuchen gewonnener Erfahrungswerte, die als Grenzbereiche zu verstehen sind.
Der Sachverständige erkannte vorliegend, dass die von der Geschädigten bei der Erstbehandlung geschilderten Beschwerden ohne Weiteres auf eine Migräne, für die die Geschädigte anfällig sei, hinweist.
Insoweit war der Verkehrsunfall für die Geschädigte so stressbelastet, dass eine plötzliche Änderung im Stressniveau zu einem plötzlichen Migräneanfall geführt hat.
In dieser Folge war auch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar.
Auch die bekannte Auffälligkeit der Geschädigten rechtfertigten nicht, ihre Beschwerden, die einer HWS-Distorsion ähneln, zu bagatellisieren.
Daher stand der Geschädigten ein Schmerzensgeld zu, welches sich im unteren Bereich einer vergleichbaren HWS-Distorsion zu orientieren hat (hier: 400 €).
Der Sachverständige erkannte vorliegend, dass die von der Geschädigten bei der Erstbehandlung geschilderten Beschwerden ohne Weiteres auf eine Migräne, für die die Geschädigte anfällig sei, hinweist.
Insoweit war der Verkehrsunfall für die Geschädigte so stressbelastet, dass eine plötzliche Änderung im Stressniveau zu einem plötzlichen Migräneanfall geführt hat.
In dieser Folge war auch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar.
Auch die bekannte Auffälligkeit der Geschädigten rechtfertigten nicht, ihre Beschwerden, die einer HWS-Distorsion ähneln, zu bagatellisieren.
Daher stand der Geschädigten ein Schmerzensgeld zu, welches sich im unteren Bereich einer vergleichbaren HWS-Distorsion zu orientieren hat (hier: 400 €).
AG Kitzingen, 16.05.2014 - Az: 2 C 470/12
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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