Wird ein Unfallschaden fiktiv abgerechnet, so kann der Geschädigte Ersatz für die Verbringungskosten und die Aufschläge auf Ersatzteile verlangen. Dies ergibt sich aus § 249 II S.2 BGB. Danach beinhaltet der erforderliche Geldbetrag zum Schadensausgleich die Umsatzsteuer nur, wenn diese tatsächlich angefallen ist.
Aus der Sicht des Gerichts ergibt sich daraus zweierlei. Eine fiktive Abrechnung ist nach wie vor möglich. Ansonsten macht die Regelung keinen Sinn. Die Absetzung der Umsatzsteuer bei der fiktiven Regulierung ist die einzige vom Gesetzgeber vorgesehene Ausnahme. Andere, z. B. UVP-Zuschläge und Verbringungskosten, sind nicht aufgeführt.
Der Kläger kann somit zwar keine Umsatzsteuer geltend machen, aber - selbstverständlich - die entstandenen UVP-Zuschläge und Verbringungskosten.
Aus der Sicht des Gerichts ergibt sich daraus zweierlei. Eine fiktive Abrechnung ist nach wie vor möglich. Ansonsten macht die Regelung keinen Sinn. Die Absetzung der Umsatzsteuer bei der fiktiven Regulierung ist die einzige vom Gesetzgeber vorgesehene Ausnahme. Andere, z. B. UVP-Zuschläge und Verbringungskosten, sind nicht aufgeführt.
Der Kläger kann somit zwar keine Umsatzsteuer geltend machen, aber - selbstverständlich - die entstandenen UVP-Zuschläge und Verbringungskosten.
AG Salzwedel, 16.12.2014 - Az: 31 C 158/14 (III)
ECLI:DE:AGSALZW:2014:1216.31C158.14III.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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