Im vorliegenden Fall war es zu einer Kollision zwischen einem Spurwechsler mit einem aus einer untergeordneten Straße einbiegendem Fahrzeug gekommen.
Hier ist eine Erschütterung des Anscheinsbeweises aus § 8 II StVO nicht gegeben wenn das einbiegende Fahrzeug bis zum Unfallzeitpunkt noch nicht auf die Grundgeschwindigkeit beschleunigt hat. Dies wird dann vermutet, wenn sich der Einbiegende weniger als 31 m auf der Vorfahrtsstraße befindet.
Der Einfahrende kann sich auch nicht darauf berufen, der Vorfahrtberechtigte hätte auf einer mehrspurigen Richtungsfahrbahn seinen Fahrstreifen beibehalten können. § 7 V StVO dient nämlich nur dem Schutz des gleichgerichteten Verkehrs, nicht jedoch dem Schutz des einmündenden Verkehrs dient.
Sofern der Anscheinsbeweis nicht entkräftet und dem Spurwechsler auch kein Verschulden nachgewiesen werden kann, tritt der Verursachungsanteil des Spurwechslers hinter dem des Einbiegendem vollständig zurück.
Hier ist eine Erschütterung des Anscheinsbeweises aus § 8 II StVO nicht gegeben wenn das einbiegende Fahrzeug bis zum Unfallzeitpunkt noch nicht auf die Grundgeschwindigkeit beschleunigt hat. Dies wird dann vermutet, wenn sich der Einbiegende weniger als 31 m auf der Vorfahrtsstraße befindet.
Der Einfahrende kann sich auch nicht darauf berufen, der Vorfahrtberechtigte hätte auf einer mehrspurigen Richtungsfahrbahn seinen Fahrstreifen beibehalten können. § 7 V StVO dient nämlich nur dem Schutz des gleichgerichteten Verkehrs, nicht jedoch dem Schutz des einmündenden Verkehrs dient.
Sofern der Anscheinsbeweis nicht entkräftet und dem Spurwechsler auch kein Verschulden nachgewiesen werden kann, tritt der Verursachungsanteil des Spurwechslers hinter dem des Einbiegendem vollständig zurück.
LG Hamburg, 01.10.2014 - Az: 331 O 76/14
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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