Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 414.137 Anfragen

Kollision eines Spurwechslers mit einbiegendem Fahrzeug

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im vorliegenden Fall war es zu einer Kollision zwischen einem Spurwechsler mit einem aus einer untergeordneten Straße einbiegendem Fahrzeug gekommen.

Hier ist eine Erschütterung des Anscheinsbeweises aus § 8 II StVO nicht gegeben wenn das einbiegende Fahrzeug bis zum Unfallzeitpunkt noch nicht auf die Grundgeschwindigkeit beschleunigt hat. Dies wird dann vermutet, wenn sich der Einbiegende weniger als 31 m auf der Vorfahrtsstraße befindet.

Der Einfahrende kann sich auch nicht darauf berufen, der Vorfahrtberechtigte hätte auf einer mehrspurigen Richtungsfahrbahn seinen Fahrstreifen beibehalten können. § 7 V StVO dient nämlich nur dem Schutz des gleichgerichteten Verkehrs, nicht jedoch dem Schutz des einmündenden Verkehrs dient.

Sofern der Anscheinsbeweis nicht entkräftet und dem Spurwechsler auch kein Verschulden nachgewiesen werden kann, tritt der Verursachungsanteil des Spurwechslers hinter dem des Einbiegendem vollständig zurück.


LG Hamburg, 01.10.2014 - Az: 331 O 76/14


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Hamburger Abendblatt 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.268 Bewertungen)

Ich bekam eine schnelle , sehr ausführliche, kompetente Beratung durch Herrn Dr. jur. Jens-Peter Voß. Dadurch fiel mir die Entscheidung, das Angebot ...
Verifizierter Mandant
Rechtsanwalt Dr. Voß ist, wie immer, die erste Wahl. Vielen Dank für die hervorragende Beratung!
Dr. Peter Schaller, Dresden