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Kollision eines Spurwechslers mit einbiegendem Fahrzeug

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im vorliegenden Fall war es zu einer Kollision zwischen einem Spurwechsler mit einem aus einer untergeordneten Straße einbiegendem Fahrzeug gekommen.

Hier ist eine Erschütterung des Anscheinsbeweises aus § 8 II StVO nicht gegeben wenn das einbiegende Fahrzeug bis zum Unfallzeitpunkt noch nicht auf die Grundgeschwindigkeit beschleunigt hat. Dies wird dann vermutet, wenn sich der Einbiegende weniger als 31 m auf der Vorfahrtsstraße befindet.

Der Einfahrende kann sich auch nicht darauf berufen, der Vorfahrtberechtigte hätte auf einer mehrspurigen Richtungsfahrbahn seinen Fahrstreifen beibehalten können. § 7 V StVO dient nämlich nur dem Schutz des gleichgerichteten Verkehrs, nicht jedoch dem Schutz des einmündenden Verkehrs dient.

Sofern der Anscheinsbeweis nicht entkräftet und dem Spurwechsler auch kein Verschulden nachgewiesen werden kann, tritt der Verursachungsanteil des Spurwechslers hinter dem des Einbiegendem vollständig zurück.


LG Hamburg, 01.10.2014 - Az: 331 O 76/14


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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