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Spurwechsler auf der Autobahn

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Auf der Verteilerfahrbahn einer Bundesautobahn finden die Maßstäbe des § 7 StVO (Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge) keine unmittelbare Anwendung.

Es besteht auch kein Anscheinsbeweis dahingehend, dass der Spurwechsler, der einen Unfall verursacht hat, gegen seine Pflicht aus § 7 V StVO verstoßen hat, nach dem ein Fahrstreifen nur gewechselt werden darf, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Jeder Fahrstreifenwechsel ist entsprechend dieser Vorschrift rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

Wechselt der Fahrstreifenwechsler jedoch blind die Fahrspur, obwohl er das neben ihm fahrende Fahrzeug bereits wahrgenommen hatte, liegt ein so schwerwiegender Verstoß gegen das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme vor, dass eine Alleinhaftung des Spurwechslers gerechtfertigt ist.

Hierzu führte das Gericht aus:

Verteilerfahrbahnen bei Autobahnen sind parallel zur durchgehenden Fahrbahn verlaufende Richtungsfahrbahnen für ab- und einbiegende Verkehrsströme. Sie stellen die Verbindung zwischen den Ein- bzw. Ausfahrbereichen und den sog. Verbindungsrampen (Verbindungsstücke zwischen den Aus- und Einfahrten) her und dienen dazu, den ein- und ausfahrenden Verkehr zu verflechten (sog. Verflechtungsstrecke).

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LG Saarbrücken, 26.09.2014 - Az: 13 S 57/14

ECLI:DE:LGSAARB:2014:0926.13S57.14.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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