Im vorliegenden Fall hatte der Geschädigte seiner
Schadensminderungspflicht dadurch genügt, dass er sein - älteres - Fahrzeug unstreitig ständig in einer sogenannten freien Werkstatt, deren Arbeitsqualität nicht bestritten wurde, mit offenkundig niedrigeren Preisen als eine markengebundene Fachwerkstatt reparieren lassen wollte. Denn der Geschädigte kann in seinem schützenswerten Vertrauen nicht nur deshalb schlechter behandelt werden, weil er bereits von vornherein ein dem Schädiger entgegenkommendes wirtschaftliches Verhalten an den Tag legt.