Im vorliegenden Fall war es durch ein unerwartetes Wendemanöver des Vorausfahrenden zu einem Verkehrsunfall gekommen. War dies für den Auffahrenden kein unabwendbares Ereignis i.S.v. § 17 III StVG, so haftet der Auffahrende zu 1/3. In diesem Fall bestimmt sich die Haftungsverteilung unter Berücksichtigung der jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gem. § 17 I und II StVG.
OLG Celle, 10.12.2014 - Az: 14 U 139/14
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