Grundsätzlich trägt zunächst ein vermeintlicher Geschädigter insofern sowohl für die Art als auch für den Umfang des ihm nach seinem Vorbringen entstandenen Schadens die volle Beweislast, da nach ständiger herrschender Rspr. der Nachweis des Haftungsgrundes - d.h. des Zusammenhangs zwischen dem schädigenden Verhalten und der Rechtsgutverletzung - den strengen Anforderungen des § 286 ZPO unterliegt.
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AG Brandenburg, 18.07.2014 - Az: 31 C 147/12
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