Der Anscheinsbeweis zu Lasten des Hintermanns ist bei einem Auffahrunfall, der durch einen Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden erst wenige Augenblicke vor dem Auffahrunfall entstanden ist, nicht anzuwenden. Dies ergibt sich aufgrund des kurzfristigen Einspurens des Vorausfahrenden.
AG Gummersbach, 28.08.2013 - Az: 16 C 393/11
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